Besondere Versorgung (§140a SGB V)
Auch: §140a SGB V, Integrierte Versorgung
Die Besondere Versorgung nach §140a SGB V ist ein gesetzlicher Vertragsrahmen, der gesetzlichen Krankenkassen ermöglicht, mit Leistungserbringern und Managementgesellschaften innovative, sektorenübergreifende Versorgungsformen außerhalb der Regelversorgung zu vereinbaren.
§140a SGB V eröffnet Krankenkassen Gestaltungsspielraum: neue Vergütungsmodelle, integrierte Behandlungspfade über Sektorengrenzen hinweg, der Einsatz innovativer Versorgungsformen. Das Somnara-Programm befindet sich derzeit in der Pilotphase; ein Selektivvertrag nach §140a SGB V besteht noch nicht, die Besondere Versorgung wird jedoch als vertraglicher Rahmen angestrebt.
Versicherte profitieren in solchen Modellen von einem in sich geschlossenen Versorgungspfad ohne Brüche zwischen Hausarzt, Facharzt und Schlaflabor. Die Teilnahme ist freiwillig und wird über die Krankenkasse organisiert.
Verwandte Begriffe
- SelektivvertragEin Selektivvertrag ist ein direkter Vertrag zwischen einer einzelnen gesetzlichen Krankenkasse und einem Leistungserbringer oder einer Managementgesellschaft, außerhalb der bundesweiten Kollektivverträge.
- GKVDie gesetzliche Krankenversicherung (GKV) sichert ihre Mitglieder und beitragsfrei mitversicherte Angehörige nach dem Solidarprinzip gegen Krankheitskosten ab.
- Sektorenübergreifende VersorgungSektorenübergreifende Versorgung verbindet ambulante, stationäre und telemedizinische Leistungen zu einem zusammenhängenden Behandlungspfad.
Dieser Eintrag ist Teil des Somnara-Glossars zur Versorgung der obstruktiven Schlafapnoe. Bei klinischen Fragen ist immer die aktuelle Version der jeweiligen Leitlinie maßgeblich.
